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Allg. Geschäfts-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

1. Gegenstand der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)
Diese Geschäftsbedingungen regeln das Vertragsverhältnis zwischen
CanduMedia TV-Produktion, Königsallee 43, 71638 Ludwigsburg und ihren Auftraggebern bezüglich der Produktion und Ausstrahlung von TV-Werbung, TV-Spots, Eventfilm, Messefilm, Event-TV, Messe-TV, Kinowerbung, Kinospots, Imagefilm, Werbefilm, Industriefilm, Internetportale, Design, Web-TV, E-Shop, Infomercials, Sonderwerbeformen, TV-Sendungen (nachfolgend Werbebeiträge genannt). Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nicht. Dies gilt auch dann, wenn CanduMedia TV-Produktion diesen nicht ausdrücklich widerspricht.

2. Zustandekommen des Vertrags 

2.1 Der Vertrag kommt in der Regel durch schriftlichen Auftrag des Auftraggebers und Annahme dieses Auftrages durch CanduMedia TV-Produktion zustande.
2.2 Branchenausschluss kann nicht gewährt werden.

3. Produktion von Werbebeiträgen
Die Produktion von TV-Werbung, TV-Spots, Eventfilm, Messefilm, Event-TV, Messe-TV, Kinowerbung, Kinospots, Imagefilm, Werbefilm, Industriefilm, Internetportale, Design, Web-TV, E-Shop, Infomercials, Sonderwerbeformen, TV-Sendungen etc. erfolgt nach schriftlichen Auftrag vom Auftraggeber an CanduMedia TV-Produktion. Der Auftraggeber verpflichtet sich, gemäß der getroffenen Vereinbarungen des schriftlichen Auftrags oder gemäß des Vertrages zwischen Auftraggeber und CanduMedia TV-Produktion, die von CanduMedia TV-Produktion erbrachten Produktionsleistungen je nach getroffener Regelung des schriftlichen Auftrages bzw. Vertrages innerhalb der vereinbarten Zahlungsfristen an CanduMedia TV-Produktion zu bezahlen. CanduMedia TV-Produktion ist bis zur vollständigen Bezahlung der Produktion Eigentümer aller Urheber-, Leistungsschutz- und sonstigen Rechte an der Produktion.

4. Sendezeit und Sendeform
4.1 Werbespots werden in festen Buchungseinheiten eingeplant, andere Formen der Werbebeiträge können während zu den von CanduMedia TV-Produktion angebotenen Sendezeiten platziert werden. Zusagen für bestimmte Sendetage und –zeiten können nur unter Vorbehalt kurzfristiger Programmänderungen gegeben werden. Bei einer derartigen Programmänderung wird CanduMedia TV-Produktion den Auftraggeber benachrichtigen und einen anderen, möglichst gleichwertigen Sendeplatz wählen.
4.2 Bestimmte Positionen in einem Werbeblock werden nicht garantiert.

5. Sendeunterlagen
5.1 Die vom Auftraggeber zur Verfügung zu stellenden Sendeunterlagen und Materialien müssen CanduMedia TV-Produktion rechtzeitig, spätestens aber sieben Tage vor dem vereinbarten ersten Ausstrahlungstermin vorliegen. Bei verspäteter Anlieferung oder nachträglicher Änderung kann keine Gewähr für die ordnungsgemäße Ausstrahlung übernommen werden. Terminverschiebungen oder Abweichungen von den vereinbarten Ausstrahlungslängen sind nur mit vorheriger, schriftlicher Zustimmung von CanduMedia TV-Produktion zulässig.
5.2 Für jedes Motiv wird eine Sony DV-Cam Kassette oder eine Mini-DV Kassette oder Sony Betacam SP Kassette oder DVD benötigt.
5.3 Die Qualität des Sendematerials in inhaltlicher und technischer Hinsicht liegt im Verantwortungsbereich des Auftraggebers. CanduMedia TV-Produktion behält sich die Ausführung des Auftrags nach Prüfung vor.
5.4 Der Auftraggeber ist verpflichtet, CanduMedia TV-Produktion gleichzeitig mit den Sendeunterlagen, die für eine Abrechnung mit der GEMA oder anderen Verwertungsgesellschaften notwendigen Angaben, insbesondere über Produzenten, Komponisten, Titel und Länge der Werbemusik usw., mitzuteilen.
5.5 Teilt der Auftraggeber die unter 5.4 beschriebenen Angaben nicht oder unvollständig mit, haftet er für den daraus entstehenden Schaden.
5.6 Wird CanduMedia TV-Produktion auf Grund eines Verstoßes des Auftraggebers gegen die Verpflichtung gemäß 5.4 in Anspruch genommen, hat der Auftraggeber die CanduMedia TV-Produktion von sämtlichen daraus entstehenden Ansprüchen freizustellen.

6. Urheberrechte
6.1 Mit Abschluss eines Werbevertrags zwischen CanduMedia TV-Produktion und dem Auftraggeber überträgt der Auftraggeber das Fernsehnutzungsrecht für den gesamten Werbebeitrag auf CanduMedia TV-Produktion in dem zeitlich, örtlich und inhaltlich für die Durchführung des Fernsehwerbevertrags erforderlichen Umfang; darin eingeschlossen ist ein für die Ausführung des Auftrags eventuell erforderliches Bearbeitungsrecht. Das Fernsehnutzungsrecht wird in allen Fällen im Rahmen des Sendegebiets unbegrenzt übertragen und berechtigt zur Ausstrahlung mittels aller bekannten technischen Verfahren sowie in allen bekannten Formen des Fernsehens inklusive des Internets, Mobile-TV.
6.2 Der Auftraggeber sichert zu, dass er über sämtliche, für die fernsehmäßige Nutzung des Werbebeitrags erforderlichen Urheber-, Leistungsschutz- und sonstige Rechte mit Ausnahme der Senderechte für GEMA-Repertoire verfügt.
6.3 Bei Zustandekommen eines Auftrags überträgt der Auftraggeber sämtliche übertragbaren urheberrechtlichen und sonstigen Befugnisse zur Veröffentlichung, Vervielfältigung und Verwertung sowie alle anderen unter 6.2 bezeichneten Rechte auf CanduMedia TV-Produktion, soweit dies für die fernsehmäßige Nutzung des Werbebeitrags erforderlich ist.
6.4 Der Auftraggeber versichert, dass an den zur Ausführung des Auftrags übertragenen Rechte und Sachen keine Urheber, Leistungsschutz- oder sonstige Rechte Dritter bestehen und stellt CanduMedia TV-Produktion insoweit ausdrücklich frei.
6.5 Der Auftraggeber trägt das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit des Werbebeitrags und steht dafür ein, dass der Werbebeitrag nicht gegen werberechtliche Bestimmungen und Grundsätze verstößt.
6.6 Für sämtliche Verstöße gegen werberechtliche Bestimmungen haftet der Auftraggeber gegenüber CanduMedia TV-Produktion. Gleiches gilt, falls der Inhalt des Werbebeitrags gegen urheberrechtliche, wettbewerbsrechtliche oder sonstige Bestimmungen verstößt oder mit Rechten Dritter belastet ist.
6.7 Der Auftraggeber hat CanduMedia TV-Produktion sämtliche aus den vorgenannten Rechtsverstößen entstehende Schäden zu ersetzen. 6.8 Wird CanduMedia TV-Produktion den in 6.5 und 6.6 genannten Rechtsverstößen oder anderer Rechtsverstöße von Dritten in Anspruch genommen, so stellt der Auftraggeber die CanduMedia TV-Produktion von sämtlichen daraus entstehenden Ansprüchen frei.

7. Haftung
7.1 Geht das vom Auftraggeber in technischer und inhaltlicher Hinsicht in Sendequalität zu liefernde sendefähige Material nicht bis spätestens drei Kalendertage vor dem vereinbarten Sendetermin bei CanduMedia TV-Produktion ein, so ist die Ausstrahlung für CanduMedia TV-Produktion am vereinbarten Sendetermin unmöglich. In diesem Fall ist CanduMedia TV-Produktion von seinen Leistungspflichten frei und der Auftraggeber hat die von ihm gebuchte Sendezeit zu dem vereinbarten Preis zu bezahlen, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass CanduMedia TV-Produktion infolge der Befreiung von der Leistung etwas erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erworben oder zu erwerben böswillig unterlassen hat. Dies muss sich CanduMedia TV-Produktion im Falle des Nachweises anrechnen lassen.
7.2 Kann ein Werbebeitrag aus programmtechnischen Gründen, aus Gründen technischer Störung oder anderer von CanduMedia TV-Produktion nicht zu vertretenen Gründen nicht ausgestrahlt werden, so wird die Ausstrahlung nach Möglichkeit auf einen anderen gleichwertigen Zeitpunkt verlegt. Gleiches gilt bei kurzfristigen Programmänderungen. Der Vergütungsanspruch von CanduMedia TV-Produktion bleibt in diesem Fall ungemindert bestehen.
7.3 Bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften und/oder nach dem Produkthaftungsgesetz haftet CanduMedia TV-Produktion nur für Sachschäden gemäß den gesetzlichen Bestimmungen. Im Falle leichter Fahrlässigkeit haftet CanduMedia TV-Produktion nur bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten bei Sachschäden.
7.4 Unbeschadet von Ziffer 7.3 dieser AGB haftet CanduMedia TV-Produktion für Vermögensschäden einschließlich Mangelfolgeschäden nicht.
7.5 Bei Ereignissen höherer Gewalt, die CanduMedia TV-Produktion die Erfüllung der Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, haftet CanduMedia TV-Produktion nicht.
7.6 Gleiches gilt bei nicht vorhersehbarer oder bei nicht vermeidbarer Änderung des Programms von CanduMedia TV-Produktion, deren Ursache außerhalb der Einflussmöglichkeiten von CanduMedia TV-Produktion liegen.

8. Änderung von Aufträgen
Änderungen von Aufträgen müssen CanduMedia TV-Produktion spätestens sieben Tage vor dem ersten Ausstrahlungstermin schriftlich mitgeteilt werden. CanduMedia TV-Produktion ist berechtigt, statt der gewünschten Änderungen eine vergleichbare Leistung zu erbringen, sofern diese den Leistungsumfang des ursprünglich erteilten Auftrages voll erfüllt.

9. Produktionskosten
Etwaige Produktionskosten für Werbebeiträge oder andere Produktionen gehen ausschließlich zu Lasten des Auftraggebers.

10. Preise
Die Einschaltpreise ergeben sich aus der jeweils gültigen Preisliste. Alle Preise verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer, die in den Rechnungen gesondert ausgewiesen wird. Die Preise aus Produktionen ergeben sich aus dem jeweiligen Aufwand bzw. Umfang der Produktion, welche im Vertrag mit dem Auftraggeber geregelt sind. Dies kommt in der Regel durch schriftlichen Auftrag des Auftraggebers und Annahme dieses Auftrages durch CanduMedia TV-Produktion zustande.

11. Zahlungsbedingungen und Verzug
11.1 Die Abrechnung der Werbebeiträge erfolgt in der Regel im Voraus. Rechnungen sind vor dem ersten Ausstrahlungstermin ohne Abzug unmittelbar an CanduMedia TV-Produktion zu begleichen. Die Bezahlungen der Produktionen/Produktionsleistungen sind je nach Vertrag mit dem Auftraggeber teils vor Produktionsbeginn, teils während der Produktion und teils nach Beendigung der Produktion an die CanduMedia TV-Produktion zu begleichen.
11.2 Für die Rechtzeitigkeit der Bezahlung kommt es nicht auf die Absendung, sondern auf den Eingang des Geldbetrages bei CanduMedia TV-Produktion oder eines ihrer Bankkonten an. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als rechtzeitig erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.
11.3 Mit Eintritt des Zahlungsverzuges durch Mahnung oder Zahlungsfristablauf ist CanduMedia TV-Produktion berechtigt, 3% p.a. Verzugszinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zu verlangen, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass überhaupt kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung eines höheren Schadens bzw. weiterer Ansprüche durch CanduMedia TV-Produktion bleibt unberührt.
11.4 Nach Eintritt des Zahlungsverzuges ist CanduMedia TV-Produktion berechtigt, für jede weitere Mahnung eine Mahngebühr in Höhe von 10,- Euro zu erheben, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass überhaupt kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
11.5 CanduMedia TV-Produktion ist berechtigt bei Zahlungsverzug, die Ausführung solange auszusetzen oder zu unterlassen, bis vom Auftraggeber der ausstehende Betrag bei CanduMedia TV-Produktion oder einem ihrer Bankkonten eingegangen ist. Außerdem hat der Auftraggeber den dadurch entstandenen Schaden zu ersetzen.

12. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht
Gegen Ansprüche von CanduMedia TV-Produktion kann der Auftraggeber nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen. Dem Auftraggeber steht die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes nur wegen Gegenansprüchen aus diesem Vertragsverhältnis zu.

13. Gerichtsstand, anwendbares Recht, Nebenabsprachen, salvatorische Klausel
13.1 Für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist, soweit der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, Ludwigsburg ausschließlicher Gerichtsstand. Der gleiche ausschließliche Gerichtsstand gilt, wenn der Auftraggeber keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat, nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus Deutschland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Diese Gerichtsstandvereinbarungen gelten nicht für alle nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten oder wenn für die Klage vom Gesetz ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist.
13.2 Die Vertrags- und Geschäftsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und CanduMedia TV-Produktion GmbH unterliegen ausschließlich dem deutschen Recht.
13.3 Mündliche Nebenabsprachen bestehen nicht.
13.4 Sollte eine Bestimmung in diesen AGB oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.


Stand 01/2011 - CanduMedia TV-Produktion